Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsbestandteile, Auftragserteilung
1.1 Vertagbestandteile ergänzend zu Vertragsformular sind:
- die entsprechenden Bauzeichnungen
- das Angebot für die Holzteillieferungen mit oder ohne Montagelei-
stungen
- Die VOB in ihrer neuesten gültigen Fassung
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.2 Der Bauherr erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag zur Pla- nung (Entwurfs-, Genehmigungs- und Werkplanung) und zur Durchfüh- rung der im Angebot bezeichneten Leistungen.
1.3 Die uns übertragene und im Preis in begriffene Bauleitung beschränkt sich auf die von uns, gelieferten Gewerke, wenn nicht darüber hinausge- hende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind.
1.4 Tritt der Auftraggeber, Bauherr von diesem Vertrag zurück, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin im vollen Umgang zu vergüten. Grundlage ist hierfür die HOAI (Honorarordnung für Archi- tekten und Ingenieure).
§2 Leistungen und Vergütung
2.1 Die einzelnen Handwerkleistungen, inkl. dem genauen Lieferumfang sowie deren Vergütung, sind detailliert im Angebot, Leistungsbeschrei- bung bzw. Auftrags LV aufgeführt.
2.2 Nicht verbrauchtes Material bleibt Eigentum des Auftraggebers. Be- anstandete Materialien können nur bei vollständiger Rückgabe ersetzt bzw. vergütet werden.
2.3 Der Angebotspreis ist ein Festpreis. Nicht enthalten sind Gebühren für Baugenehmigung, Prüfstatik, Vermessungen etc.. Ändert sich die Höhe der Mwst., so gilt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgebliche Mwst. als vereinbart.
2.4 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis und gilt bis zum im Werkver- trag festgelegten Zeitpunkt. Danach wird die tatsächliche angefallene Preissteigerung aufgeschlagen (Bezug Lohnerhöhung, Materialkosten Erhöhung etc.)
2.5 Der Gesamt-Festpreis beinhaltet die Transportkosten frei Baustelle. Der Festpreis bei in Auftrag gegebener Lieferung von Ausbaumaterialien ohne Montage beinhalten lediglich die Transportkosten frei Baustelle. 2.6 Die Zufahrt zur Baustelle für schwere Transport- und Kranfahrzeuge (ca. 40 Tonnen) muss bis zur Unterkellerung, Bodenplatte ausreichend groß, entsprechend befestigt und auch bei schlechteren Wetter befahrbar sein. Ebenso müssen ausreichende Lagerungsmöglichkeiten für die an- zuliefernden Holzbauteile unmittelbar am Aufbauort vorhanden sein.
2.7 Baustromversorgung (220 V und 380V/63A) sowie ein Baustellen- toilette sind von Seiten des Auftraggebers einzurichten und für die ge- samte Bauzeit zur Verfügung zu stellen. Der Baustromanschluss ist in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens zu installieren. Die Kellerau- ßenwände müssen hinterfüllt sein, die Maßtoleranz der Kellerecke darf +/- 5 mm nicht überschreiten. Für die Abfallbeseitigung hat der Auftrag- geber Sorge zu tragen. Einrichtungs-, Unterhalts- und Verbrauchskosten übernimmt der Auftraggeber.
2.8 Zusätzliche vom Bauherrn oder von der Baurechtsbehörde veran- lasste Arbeiten, Änderungen oder Bauau agen, werden nach Aufmaß und den bei uns üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Die Stun- denzettel mit Leistungsaufstellung und Materialverbrauchsangaben sind vom Bauherrn zu unterschreiben.
2.9 Planänderungen sind nach Fertigstellung der Baugesuchsunterlagen nicht mehr möglich.
2.10 Änderungen der Bauausführung sind nach Schlussbesprechung nicht mehr möglich.
§3 Ausführung, Ausführungsfristen und Haftung
3.1 Wenn die Baugenehmigung erteilt ist und die Finanzierungsbestäti- gung bei dem Auftragnehmer vorliegt, kann der weitere Bauablauf be- stimmt werden. Baugenehmigung und Finanzierungsbestätigung müssen mindestens 8 Wochen vor Produktionsbeginn bei der Auftragnehmerin vorliegen. Ansonsten behält sich die Auftragnehmerin vor, von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Unterkellerung, Bodenplatte muss minde- stens 2 Wochen vor Montage-, Liefertermin des Holzhauses mangelfrei fertiggestellt und die Baugrube wieder verfüllt sein.
3.2 Erst nach Vorliegen der Baufreigabe und nach Fertigstellung der Werkpläne für das Holzhaus und nach der Erstellung der Kellerdecken- planung darf mit der Bauausführung begonnen werden. Es wird darauf hingewiesen , dass die Baueingabepläne im Maßstab 1:100 ausschließ- lich für das Baugenehmigungsverfahren bestimmt sind.
3.3 Im Interesse der Bauherrschaft behält sich der Auftragnehmer vor, bei angekündigten oder momentanen Schlechtwetterperioden zu montieren, oder mit der Montage zu beginnen.
3.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für nicht von ihn verursachte Fristüberschreitung. Diese gilt ins besonders, wenn die vo- rausgehenden Bauleistungen z.B. Kellergeschoss nicht termingerecht fertiggestellt sind, sowie bei bauseits veranlassten Änderungen.
3.5 Vorleistungen anderer Bauleistender, soweit sie für die Leistungen des Auftragsnehmer von Bedeutung sind, hat diese ausschließlich auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Weitere Überprüfungen er- folgen nur auf Verlangen der Bauherrschaft und auf deren Kosten.
3.6 Für die Bauausführung liegt die VOB Teil B (Verdingungs-Ordnung für Bauleistungen) zugrunde.
3.7 Holz ist ein natürlicher Baustoff und ist daher seinen ihm typischen Materialverhalten unterworfen. Die durch Luftfeuchtigkeits- und Tempera- turschwankungen entstehenden Risse und entsprechendes Schwinden von Holzteilen gelten nicht als beanstandungsfähige Mängel und berech- tigen nicht zum Rückbehalt von Zahlungen.
3.8 Sämtliches Holz wird unbehandelt geliefert und verbaut. Der Bauherr erklärt ausdrücklich, das er auf chemischen Holzschutz gemäß DIN 68 800 verzichtet. Eventuell auftretende Bläue bzw. Verfärbungen im Holz sind kein konstruktiver Mangel und berechtigen nicht zu Reklamationen.
Um den konstruktiven Holzschutz zu gewährleisten, dürfen Geländeauf- schüttungen nur bis max. 30 cm unter die Holzkonstruktion ausgeführt werden.
3.9 Die Abnahme der im Auftrag angegebenen Leistungen nach Angebot, Leistungsbeschreibung der Auftragnehmerin erfolgt direkt nach Fertig- stellung an der Baustelle im Beisein der Bauherrschaft.
3.10 Der Bauherr verp ichtet sich, für die gesamte Bauzeit eine Bauher- renhaftp ichtversicherung in Verbindung mit einer Bauwesenversiche- rung auf eigene Rechnung abzuschließen.
§4 Zahlungen
4.1 Abschlagszahlungen werden gemäß dem nachfolgenden Zahlungs- plan und aufgrund der nachgewiesenen Leistungen in Rechnung gestellt. Die Bauherrschaft hat dafür Sorge zu tragen, das der jeweilige Rech- nungsbetrag innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum dem Konto des Auftragnehmers gut geschrieben wird.
4.2 Zahlungsplan Teil- und Komplettmontage
4.2.1 Zahlung bei Auftragserteilung 10%
4.2.2 Zahlung nach Fertigstellung der Werkpl. und Arbeitsvorber. 20% 4.2.3 Zahlung vor erfolgter Holzteile - Bausatzlieferung 30%
4.2.4 Zahlung nach Rohbauerstellung (Wände, Dachsp.mit Dachscha-
lung) 35%
4.2.5 Zahlung nach Schlußrechnung 5% Alle Zahlungen sind nach Erhalt
der Teilzahlungsrechnung innerhalb 8 Tagen ohne Abzug fällig.
4.3 Zahlungsplan Bausatzlieferung
4.3.1 Zahlung bei Auftragserteilung 10%
4.3.2 Zahlung nach Fertigstellung der Werkpl. und Arbeitsvorber. 20% 4.3.3 Zahlung bei Abbundbeginn 30%
4.3.4 Zahlung nach erfolgter Holzteile - Bausatzlieferung 35%
4.3.5 Zahlung nach Rohbauerstellung 5%. Alle Zahlungen sind nach Er-
halt der Teilzahlungsrechnung ohne Abzug fällig.
4.4 Zahlungsmodus: Die erste Abschlagszahlung (4.2.1 oder 4.3.1) ist auf das Geschäftskonto des Auftragnehmes zu überweisen
4.5 Nachträgliche, eventuelle Zusatzlieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt und sind auf das Geschäftskonto des Auftragsnehmers zu überweisen.
4.6 Bei Zahlungsverzögerungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in der Höhe von 4.50% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4.7 Der Auftragnehmer behält sich bei allen gelieferten Gegenstände das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor.
4.8 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedarf es der Schrift- form.
4.9 Es wird die Geltungsweise des deutschen Rechts vereinbart. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesen Werkvertrag das jenige Gericht ist, welches für den Betriebssitz des Auftragsnehmers zuständig ist.
§5 Schiedsklausel
Für Streitigkeiten verp ichten sich die Parteien, vor Anrufung der Ge- richte, die Entscheidung eines Schiedsgutachters herbeizuführen. Die- ser soll von der zuständigen Handwerkskammer bestimmt werden. Der Schiedsgutachter trifft auch die Kostenentscheidung.
§6 Werbung
Der Bauherr erteilt hierdurch der B&F Holzbau GmbH die Genehmigung, sämtliches Bildmaterial, das während der Bauzeit und nach der Fertig- stellung von dieser angefertigt wird, für Werbezwecke zu verwenden. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf irgendwelche Rechtsansprü- che.
§7 Referenzliste
B&F Holzbau GmbH erhält hiermit die Genehmigung, das Bauvorhaben in die Referenzliste aufzuführen.
§8 Anerkennung des Werkvertrages
Der Werkvertrag wird durch die Unterschrift des Auftraggebers und der B&F Holzbau GmbH wirksam.